Diese Schießstandordnung basiert auf den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen sowie der jeweils gültigen Fassung der Sportordnung des BDMP, DSU, DSB, BDS oder BHDS oder individuellen Vereinbarungen zwischen Nutzer und Betreiberin, die dem Nutzer bekannt sind.
1. Allgemeine Bestimmungen
- Es darf ausschließlich nach den sportlichen Regeln des BDMP, DSU, DSB, BDS oder BHDS oder den individuellen, gesetzlich zulässigen Vereinbarungen zwischen Nutzer und Betreiberin geschossen werden.
- Vor jeder Nutzung der Schießanlage hat der Nutzer diese zu besichtigen und eventuelle Schäden vor Beginn der Betreiberin zu melden.
- Im ausliegenden Schießbuch sind vor Beginn des Schießens Datum, der Schießleiter sowie die Namen aller an diesem Tag schießenden Personen einzutragen.
2. Waffen und Munition
- Der Nutzer ist verantwortlich, dass nur Schützen mit Waffen schießen, die in einer Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind.
- Es darf nur mit Munition geschossen werden, die für den Stand zugelassen ist und durch Aushang am Schießstand gekennzeichnet ist.
- Die Lagerung von Waffen und Munition auf dem Schießstand und in den Nebenräumen ist außerhalb des Schießbetriebes untersagt.
3. Aufsicht und Schießbetrieb
- Gemäß den Vorschriften der in Ziffer 1 genannten Verbände (Sportordnung, Sporthandbuch, Schieß- und Standordnung usw.) ist der Nutzer verpflichtet, eine Standaufsicht und einen Schießleiter zu stellen, welche die vom BDMP, DSU, DSB, BDS oder BHDS geforderten Voraussetzungen erfüllen müssen.
- Der Nutzer stellt den Schießbetrieb während der vereinbarten Nutzungsdauer eigenverantwortlich sicher und gewährleistet, dass dieser durch mindestens eine verantwortliche und handlungsbevollmächtigte Person beaufsichtigt wird.
- Die Standaufsicht ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Schießablauf nach den einschlägigen Bestimmungen des BDMP, DSU, DSB, BDS oder BHDS zu beaufsichtigen und trägt hierfür die Verantwortung.
- Vor Beginn der Nutzung übermittelt der Nutzer der Betreiberin eine Liste mit den Namen und Adressen der verantwortlichen Aufsichtspersonen.
- Die personelle Organisation der Ersten Hilfe während der Nutzungsdauer ist durch den Nutzer sicherzustellen.
4. Kontrollrechte und Anweisungen
- Die Betreiberin oder deren Bevollmächtigte sind berechtigt, die auf den Schießstand mitgebrachten Waffen, Munition und Dokumente zu kontrollieren.
- Die Betreiberin und deren Aufsichtspersonal sind berechtigt, gemäß den oben genannten Vorschriften auf dem Schießstand Kontrollen vorzunehmen und gegebenenfalls Standverbote auszusprechen.
- Den Anordnungen des Schießstandpersonals und der vom Nutzer gestellten Aufsichtspersonen ist unbedingt Folge zu leisten.
5. Sportgeräte und Schießbetrieb
- Der Nutzer verpflichtet sich, nur Sportgeräte zu benutzen, die den Regeln der Sportordnung entsprechen.
- Der Betrieb der Schießstätte ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
- Zulässig ist die Verwendung erlaubnisfreier und erlaubnispflichtiger Schusswaffen (liegend, kniend, sitzend, stehend); ausgenommen sind Pfeilabschussgeräte.
- Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind nur zulässig unter Verwendung von Patronenmunition bis zu einer Mündungsenergie von E₀ bis 8.000 Joule.
- Es ist untersagt, verbotene Munition zu verwenden, deren Geschosse Hartkern, Leuchtspur und/oder Brandsatz enthalten.
- Beim statischen Schießen sind alle 3 Bahnen gleichzeitig nutzbar.
- Beim Mehrdistanzschießen können unter Verwendung der gleichen Feuerlinie bei einem Mindestabstand von 3 Metern maximal 3 Bahnen gleichzeitig genutzt werden.
- Bei Verkürzung des Abstandes der Schützenposition zum Ziel ist eine Mindestpause von 3 Minuten zwischen Beendigung und Beginn des Schießens einzuhalten.
- Während des Schießbetriebes muss die raumlufttechnische Anlage nach Herstellervorgaben (inklusive Vor- und Nachlaufzeiten) eingeschaltet sein. Bei technischer Störung ist der Schießbetrieb untersagt.
- Treten während des Schießbetriebes Gefahren oder Schäden auf, ist der Schießbetrieb sofort einzustellen oder einzuschränken.
- Besondere Vorkommnisse an Waffen und Munition sowie alle Unfälle sind der Betreiberin umgehend zu melden.
6. Gesetzliche Bestimmungen
- Durch diese Schießanlagenordnung erkennt der Nutzer die behördlichen Auflagen für Schießstände an.
- Bei der Nutzung des Schießstandes sind die Vorschriften des jeweils geltenden Waffengesetzes, insbesondere hinsichtlich des Gebrauchs von Schusswaffen/Munition und des Schießens von Kindern und Jugendlichen, unbedingt einzuhalten.
- Die im Schießstand ausgehängte Schießanlagenordnung ist Bestandteil des Nutzungsvertrages und wird mit dessen Abschluss anerkannt und beachtet.
7. Sauberkeit und Instandhaltung
- Der Nutzer ist für die Sauberkeit auf dem angemieteten Schießstand verantwortlich. Nach jedem Schießen ist der gesamte Raum zu reinigen.
- Sollte die Betreiberin starke Verunreinigungen selbst entfernen lassen müssen, trägt der Nutzer die dafür anfallenden Kosten.
8. Beschädigungen und Videoüberwachung
- Verursacht der Nutzer oder ein von ihm mitgebrachter Schießstandnutzer Schäden am Inventar des Schießstandes, werden ihm die Reparatur- und Erneuerungskosten in Rechnung gestellt. Dies gilt für jegliche Schäden, gegebenenfalls auch über die im Aushang bekannt gemachten Pauschalen hinaus.
- Die Schießanlage wird per Videokamera überwacht. Im Falle von Schäden kann der Verursacher per Videoauswertung festgestellt werden.
- Die Pauschalen für Boden-, Wand- und Deckentreffer betragen:
- Bei Selbstanzeige des Verursachers: 20,00 EUR pro Treffer
- Bei Ermittlung des Verursachers mit Videoauswertung: 200,00 EUR pro Treffer
- Über die Pauschale hinaus entstandene Mehrkosten werden nachberechnet. Dem Nutzer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
9. Notausgänge
- Das Verkeilen von Türen, insbesondere von Fluchttüren, ist strengstens untersagt.
- Bei Öffnung einer Fluchttür erhält die Betreiberin eine entsprechende Information. Kosten für Maßnahmen, die durch unbefugtes Öffnen oder Verkeilen der Fluchttüren von der Betreiberin veranlasst werden müssen, gehen zu Lasten des Nutzers.
10. Durchsetzung der Ordnung und Sanktionen
- Die Überwachung der Schützen und die Durchsetzung der vertraglichen Vereinbarungen erfolgt während der Nutzungszeit durch den Nutzer. Dessen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
- Verstöße gegen diese Schießanlagenordnung sind vom Nutzer unverzüglich an die Betreiberin zu melden.
- Verstößt ein Schütze gegen die Nutzungsbedingungen und diese Schießanlagenordnung, kann er von der Betreiberin mit einem längerfristigen bis vollständigen Standverbot belegt werden. Der Nutzer und gegebenenfalls der Schütze werden über diese Maßnahme benachrichtigt.
- Der Nutzer hat sicherzustellen, dass der betroffene Schütze den Stand während der vom Nutzer gebuchten Zeiträume nicht mehr betritt. Die Einhaltung dieser Vorschrift kann notfalls unter Einschaltung der Ordnungsbehörden erzwungen werden.
11. Änderungen der Bestimmungen
- Änderungen der gesetzlichen und behördlichen Auflagen für Schießstände werden dem Nutzer unverzüglich mitgeteilt und gelten ab dem Tag der Information. Sie werden automatisch Bestandteil des Nutzungsvertrages bzw. dieser Schießanlagenordnung.
- Der Nutzer ist verpflichtet, die jeweils gültigen Auflagen seinen Schützen unverzüglich mitzuteilen und deren Einhaltung sicherzustellen.